§ 45b Sozialgesetzbuch Elf (SGB XI) regelt den Anspruch aller Pflegebedürftigen auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Dieser Anspruch gilt seit 01.01.2017 für alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1, Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5.
In häuslicher Pflege befindliche Pflegebedürftige haben einen Entlastungsanspruch von 125,00 € monatlich. Dieser Betrag ist außschließlich zweckgebunden einzusetzen. Der Entlastungsbetrag dient der Erstattung von Aufwendungen, die dem Versicherten während der Pflege entstehen. Der Entlastungsbetrag ist für alle Pflegegrade gleich hoch.
Um einen Entlastungsbetrag zu erhalten, muss ein Antrag mit einem Nachweis über den Pflegegrad an die Pflegekasse gestellt werden. Sollte die Entlastungsleistung direkt an einen Pflegedienst gezahlt werden, muss eine Abtretungserklärung aufgestetzt und dem Antrag angefügt werden.
Eine zusätzliche Entlastungsleistung kann für folgende Angebote genutz werden:
- Leistungen der Tages- oder Nachtpflege
- Leistungen der Kurzzeitpflege
- Verhinderungspflege
- Haushaltsnahe Dienstleistungen (Reinigung, Verpflegung, Einkäufe, Fahrdienste, Botengänge)
- Inanspruchnahme von Alltagsbegleitern (z. B. Begleitung bei Arztbesuchen, gemeinsamer Besuch auf dem Friedhof)
- Inanspruchnahme von Pflegebegleitern (sie unterstützen pflegende Angehörige bei der Betreuung).
Eine Betreuungsleistung kann für folgende Angebote genutzt werden:
- Betreuungsgruppen für Personen mit Demenz
- Tagesbetreuung in Kleingruppen
- Einzelbetreuung durch anerkannte Helfer
- Mobilisation unter Begleitung
- Besuchsdienste
- Sinnvolle Beschäftigung (Lesen, Gesellschaftsspiele, Kochen oder Backen)
- Familienentlastende Angebote
- Angebote der Beschäftigung und Aktivierung
- Spezielle Angebote zur Beschäftigung von Demenzkranken